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Recht: Gültige Jagdkarte bei Verlässlichkeitsüberprüfung wichtig!

Der Bundesminister für Inneres, Mag. Karl Schlögl, teilte den Landesjagdorganisationen die Auslegung des BMfI bezüglich der Frage "Nachweis des ständigen Gebrauchs einer Schusswaffe als Jagdwaffe" schriftlich mit:

§ 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sieht vor, dass sich die Behörde anlässlich der Überprüfung der Verlässlichkeit – ebenso wie bei der Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde – davon zu überzeugen hat, dass der Betroffene mit Schusswaffen sachgemäß umgehen kann. Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen kommt dabei neben dem Nachweis ständigen Gebrauchs als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere eine Bestätigung über eine abgelegte Schulung bei einem Gewerbetreibenden (umg. sog. "Waffenführerschein") in Betracht. Demnach ist der Nachweis des ständigen Gebrauchs einer Schusswaffe als Jagdwaffe jedenfalls als ausreichend anzusehen, sodass daneben nicht noch zusätzlich die Schulungsbestätigung eines Waffenfachhändlers erforderlich ist. Der Nachweis des ständigen Gebrauchs als Jagdwaffe wird regelmäßig durch die Vorlage einer gültigen Jagdkarte erbracht werden können. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nicht nur Jäger ist, sondern sogar dem beeideten Jagdschutzpersonal angehört.

Es empfiehlt sich daher, die Jagdkarte rechtzeitig und regelmäßig zu verlängern.

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Foto Norbert Steinhauser

 

Nur wenn man die Jagd-
karte rechtzeitig ver-
längert, ist man auf
der sicheren Seite.

Foto Norbert Steinhauser