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Recht: Gültige Jagdkarte bei Verlässlichkeitsüberprüfung
wichtig!
Der Bundesminister für Inneres, Mag. Karl Schlögl, teilte
den Landesjagdorganisationen die Auslegung des BMfI bezüglich
der Frage "Nachweis des ständigen Gebrauchs einer Schusswaffe
als Jagdwaffe" schriftlich mit:
§ 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sieht vor,
dass sich die Behörde anlässlich der Überprüfung
der Verlässlichkeit ebenso wie bei der Ausstellung
einer waffenrechtlichen Urkunde davon zu überzeugen hat,
dass der Betroffene mit Schusswaffen sachgemäß
umgehen kann. Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen
Umgang mit Schusswaffen kommt dabei neben dem Nachweis ständigen
Gebrauchs als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere eine Bestätigung
über eine abgelegte Schulung bei einem Gewerbetreibenden (umg.
sog. "Waffenführerschein") in Betracht. Demnach ist
der Nachweis des ständigen Gebrauchs einer Schusswaffe
als Jagdwaffe jedenfalls als ausreichend anzusehen, sodass daneben
nicht noch zusätzlich die Schulungsbestätigung eines Waffenfachhändlers
erforderlich ist. Der Nachweis des ständigen Gebrauchs als Jagdwaffe
wird regelmäßig durch die Vorlage einer gültigen
Jagdkarte erbracht werden können. Gleiches gilt, wenn der
Betroffene nicht nur Jäger ist, sondern sogar dem beeideten
Jagdschutzpersonal angehört.
Es empfiehlt sich daher, die Jagdkarte rechtzeitig und regelmäßig
zu verlängern.
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Nur wenn man die Jagd-
karte rechtzeitig ver-
längert, ist man auf
der sicheren Seite.
Foto Norbert Steinhauser
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