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Recht: Novelle zum Waffengesetz 1996

Mit Wirkung ab 1. Juli 2001 wurde das Waffengesetz 1996 in zwei die Jagdausübung nicht berührenden Punkten novelliert (vergleiche Artikel III, BGBl. I Nr. 57/2001).

Eine textliche Anpassung des § 2 Abs. 2 WaffG 1996 soll, so die Ansicht des Gesetzgebers, den Umbau von Waffen durch Waffenfachhändler und Büchsenmacher zu Schreckschuss-,
Gas-, Salutwaffen, Schnittmodellen und Dekorationsgegenständen klarer regeln. Demnach gelten die Bestimmungen über Schusswaffen auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Praktisch bedeutet das, dass bei Schusswaffen oder Teilen der Kategorie B die Genehmigungspflicht und bei Schusswaffen oder Teilen der Kategorie C die Meldepflicht aufrecht bleiben, wenn diese nach dem Umbau (dem Einbau, der Umarbeitung) weiter verwendungsfähig sind.

Der neue § 42 a WaffG 1996 schafft eine Verordnungsermächtigung für den Verteidigungsminister, bestimmte Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die nicht mehr benötigt werden, im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Sinne der öffentlichen Sicherheit zu vernichten (in speziellen Fällen nur dann, wenn keine sonstige Verwertung möglich ist). Weiters wird geregelt, dass Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach den Bestimmungen des Waffengesetzes auf den Bund übergegangen ist (durch Verfall gemäß § 52 WaffG), ebenfalls zu vernichten sind. Sind solche Waffen und Kriegsmaterial aber von wissenschaftlicher, geschichtlicher oder fachlicher Bedeutung, so können diese – anstelle deren Vernichtung – staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Auf welche Weise dies erfolgen wird, ist heute noch unklar. Ob diese Regelung das Aus für Waffenauktionen bedeutet, wird abzuwarten sein, da die neue Norm (§ 42 a WaffG) auf den Verfall von Waffen, nicht aber auf sichergestellte Waffen, abgelieferte Waffen oder Privatverkäufe abstellt.

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Foto Norbert Steinhauser

 

Das Waffengesetz
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