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Recht: Novelle zum Waffengesetz 1996
Mit Wirkung ab 1. Juli 2001 wurde das Waffengesetz 1996 in zwei
die Jagdausübung nicht berührenden Punkten novelliert (vergleiche
Artikel III, BGBl. I Nr. 57/2001).
Eine textliche Anpassung des § 2 Abs. 2 WaffG 1996 soll, so die
Ansicht des Gesetzgebers, den Umbau von Waffen durch Waffenfachhändler
und Büchsenmacher zu Schreckschuss-,
Gas-, Salutwaffen, Schnittmodellen und Dekorationsgegenständen
klarer regeln. Demnach gelten die Bestimmungen über Schusswaffen
auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende
Teile von Schußwaffen, auch wenn sie Bestandteil eines anderen
Gegenstandes geworden sind, sofern sie verwendungsfähig und
nicht Kriegsmaterial sind. Praktisch bedeutet das, dass bei
Schusswaffen
oder Teilen der Kategorie B die Genehmigungspflicht und bei Schusswaffen
oder Teilen der Kategorie C die Meldepflicht aufrecht bleiben, wenn
diese nach dem Umbau (dem Einbau, der Umarbeitung) weiter verwendungsfähig
sind.
Der neue § 42 a WaffG 1996 schafft eine Verordnungsermächtigung
für den Verteidigungsminister, bestimmte Arten von Kriegsmaterial
oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die nicht mehr benötigt
werden, im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische
Interessen oder im Sinne der öffentlichen Sicherheit zu vernichten
(in speziellen Fällen nur dann, wenn keine sonstige Verwertung
möglich ist). Weiters wird geregelt, dass Waffen und Kriegsmaterial,
dessen Eigentum nach den Bestimmungen des Waffengesetzes auf
den Bund
übergegangen ist (durch Verfall gemäß § 52 WaffG),
ebenfalls zu vernichten sind. Sind solche Waffen und Kriegsmaterial
aber von wissenschaftlicher, geschichtlicher oder fachlicher Bedeutung,
so können diese anstelle deren Vernichtung staatlichen
Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden.
Auf welche Weise dies erfolgen wird, ist heute noch unklar. Ob diese
Regelung
das Aus für Waffenauktionen bedeutet, wird abzuwarten sein, da
die neue Norm (§ 42 a WaffG) auf den Verfall von Waffen, nicht
aber auf sichergestellte Waffen, abgelieferte Waffen oder Privatverkäufe
abstellt.
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Das Waffengesetz
in Österreich.
Was man wissen muss.
Foto Norbert Steinhauser
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