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Recht: Sorgfältige Verwahrung im Kfz
Auszug aus einem Rundschreiben des BM für Inneres
Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen:
Bei Bedachtnahme auf die Grundsätze der bisherigen Judikatur
wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur
Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen ergriffen werden,
in der
Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig
eine sorgfältige Verwahrung gewisser Schusswaffen in Kraftfahrzeugen
möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem
bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung
wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff
auf die Waffe zu verschaffen.
Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen
im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen
geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung dazugehörender
Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der
Regel wird man demnach zulässigerweise davon ausgehen dürfen,
dass
Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn
- es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene Waffen handelt;
- es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt;
- es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (eine tagsüber
mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden
dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig
angesehen werden können);
- sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses
gesichert ist in Betracht kommt hier in erster Linie die
Anbringung eines Abzugschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen
Teiles
(z. B. des Verschlusses), und
- die Schusswaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren
Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit
von
außen geschützt oder im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem,
aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig
mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme
gesichert
und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.
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Im versperrten Kofferraum
darf das Gewehr zurück-
gelassen werden, wenn es
gegen Abgabe eines Schusses gesichert ist
etwa mit einem Waffenschloss.
Foto Franz Kovacs
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