Service

 

| Informationen zum Waffengesetz |



Download

 

 


Recht: Sorgfältige Verwahrung im Kfz

Auszug aus einem Rundschreiben des BM für Inneres
Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen:

Bei Bedachtnahme auf die Grundsätze der bisherigen Judikatur wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen ergriffen werden, in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung gewisser Schusswaffen in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen.

Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der Regel wird man demnach zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn

  • es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene Waffen handelt;
  • es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt;
  • es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können);
  • sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist – in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z. B. des Verschlusses), und
  • die Schusswaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt oder im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.

>> zurück zur Übersicht


 


Foto Franz Kovacs

 

Im versperrten Kofferraum
darf das Gewehr zurück-
gelassen werden, wenn es
gegen Abgabe eines Schusses gesichert ist –
etwa mit einem Waffenschloss.

Foto Franz Kovacs