Service

 

| Informationen zum Waffengesetz |



Download

 

 


Recht: Jagdlicher Einsatz von Halbautomaten

Das Waffengesetz 1996 hat durch die Definition des Begriffes der „Schusswaffen der Kategorie B" (genehmigungspflichtige Schusswaffen) einen Problembereich aufgetan, der den österreichischen Jägern gar nicht so bewusst war: der jagdliche Einsatz von Halbautomaten!

Schon Jahre vor Inkrafttreten der EU-Waffenrichtlinie im Jahre 1991 ratifizierte die Republik Österreich 1983 die Berner Konvention. Im Anhang IV dieses Staatsvertrages war eine Passage für halbautomatische Schusswaffen vorgesehen, die später in zahlreiche Gesetze und EU-Rechtsquellen Einzug finden sollte. Die Jagd mit halbautomatischen Schusswaffen sollte nur bis zu einer Patronenkapazität von drei Patronen (zwei im Magazin, eine im Patronenlager) zulässig sein. Jede Rechtsquelle richtete diese Beschränkung nur auf die jagdliche Nutzung jener Arten, die vom jeweiligen Vertrag, Gesetz oder von der Richtlinie betroffen waren. Dennoch fand in den letzten 15 Jahren nahezu in allen österreichischen Landesjagdgesetzen eine Umsetzung dieses Prinzips statt: "Drei Schüsse in rascher Abfolge müssen letztlich reichen."

Das neue Waffengesetz 1996 (WaffG) sieht nun vor, dass Personen, die am 1. 7. 1997 im Besitz von Halbautomaten waren, diese bis spätestens 30. 6. 1998 der Behörde anzuzeigen haben. Halbautomatische Schusswaffen sind nach dem WaffG alle Halbautomaten, unabhängig von ihrer Magazinkapazität. Es wird nach einer solchen Meldung geklärt, ob eine Person bereits ein Waffendokument besitzt oder nicht (Waffenpass, Waffenbesitzkarte) und ob die Anzahl von genehmigungspflichtigen Waffen, die diese Person besitzen darf, damit überschritten wird. Für den weiteren Besitz der "bisher zu Recht besessenen Halbautomaten" wird jedenfalls eine Waffenbesitzkarte ausgestellt oder eine bestehende erweitert. Dabei werden jedenfalls für vier solcher Waffen "vollwertige Plätze" bewilligt, für jede weitere Waffe wird der Platz im Waffendokument "auf die konkrete Waffe individualisiert". Für Jäger war ein Führen von nach den Landesjagdgesetzen zulässigen Halbautomaten bei der Jagd bisher ohne Waffendokument möglich. Dies ist auch in der Übergangsfrist bis 30. 6. 1998 noch möglich. Ab 1. 7. 1998 gilt jedoch, dass auch Halbautomaten – so wie schon bisher Faustfeuerwaffen – nur noch mit einem Waffenpass legal geführt werden dürfen. Auch im jagdlichen Einsatz!

Um aber einen Waffenpass ausgestellt zu erhalten, genügt nicht der bisherige Besitz der Halbautomaten als Rechtfertigung, es braucht nachweislich eines Bedarfs. Ein Bedarf ist nach dem WaffG dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (§ 22 Abs. 2 WaffG). In der Regierungsvorlage 1996 wurde festgehalten, dass "der Nachweis des Bedarfs in erster Linie von der Glaubhaftmachung der besonderen Gefahren abhängig ist, denen der Betroffene ausgesetzt ist. Doch auch hier wird etwa ein Jäger, der die Waffe bei Ausübung seiner Tätigkeit naturgemäß im Sinne des § 7 WaffG führt, entsprechenden Bedarf glaubhaft machen können." Gibt jetzt ein Jäger zum Nachweis des Bedarfs "Jagdausübung" bei der Behörde an, wird diese die halbautomatischen Waffen prüfen und deren Eigenschaften begutachten. Stellt sich dabei heraus, dass der Halbautomat gar nicht den jagdgesetzlichen Bestimmungen entspricht – also bei der Jagd gar nicht rechtmäßig verwendet werden darf, weil er mehr als zwei Patronen ins Magazin aufnehmen kann (und das tun wohl die meisten!) –, dann wird der Wunsch nach Ausstellung eines Waffenpasses wohl unerfüllt bleiben. Und die Behörde ist noch dazu völlig im Recht.

Jeder Jäger, der seine(n) Halbautomaten bei der Behörde anzeigt, sollte folgendes beachten:

  1. Erfüllt mein Halbautomat das "2+1"-Kriterium nach den Jagdgesetzen? Und wenn nicht, will ich überhaupt in Österreich damit auf die Jagd gehen (oder nur auf den Schießstand oder ins Ausland)?
  2. Kann ich meinen Halbautomaten durch einen Büchsenmacher oder Waffenfachhändler so umbauen oder adaptieren lassen, dass er das "2+1"-Kriterium erfüllt? Das ist technisch in den meisten Fällen ohne großen Aufwand möglich.
  3. Besitze ich bereits einen Waffenpass? Dann ist das jagdliche Führen eines "2+1"-Halbautomaten zulässig und auch legal. Im Falle der "überbelegten Plätze" wird eben von der Behörde eine Waffenbesitzkarte für die weiteren B-Waffen ausgestellt – der Jäger kann dann eben immer nur so viele B-Waffen zur Jagd mitnehmen, als Plätze in seinem Waffenpass aufscheinen (die anderen B-Waffen müssen zu Hause bleiben).
  4. Besitze ich keinen Waffenpass – möchte aber mit meinem Halbautomaten auf die Jagd gehen? Dann ist das "2+1"-Kriterium schon zur Erlangung des Waffenpasses lebensnotwendig. Für eine "jagdlich verbotene Waffe" wird keine Behörde einen Waffenpass mit dem Bedarf "Jagdausübung" ausstellen wollen und können.

Dass gerade jetzt die landesjagdgesetzlichen Regelungen, die schon einige Jahre alt sind, erstmals breit auffallen, ist Zufall. Österreich geht aber mit dem Grundsatz: "Nur "2+1"-Halbautomaten bei der Jagd" voll im europäischen Gleichschritt. Es wird an jedem einzelnen Jäger liegen, dass er selbst verantwortlich die Entscheidung trifft, mit oder ohne Halbautomaten zu jagen. Entscheidet er sich "dafür", dann hat er auch die Verpflichtung in unser aller Interesse, diese Waffe so umbauen oder adaptieren zu lassen, dass uns Zeitungsschlagzeilen "… vom Jäger mit der illegalen Waffe …" erspart bleiben.

Verboten ist die Jagd mit Halbautomaten, …

Burgenland: die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können (§ 101 Abs. 1 lit. C Bgld. JG)
Kärnten: deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (§ 68 Abs. 1 Ziff. 1 Ktn. JG)
Niederösterreich: deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (§ 95 Abs. 1 Ziff. 1 NÖ JG)
Oberösterreich: deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (§ 62 Ziff. 3 OÖ JG)
Salzburg: keine diesbezügliche Regelung
Steiermark: mit Schnellfeuerwaffen (§ 58 Abs. 2 Stmk. JG)
Tirol: keine diesbezügliche Regelung
Vorarlberg: deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (§ 20 lit. h Vbg. JVO)
Wien: die mit Magazinen zur Aufnahme von mehr als zwei Patronen versehen werden können (§ 88 Wr. JG)

Dr. Peter Lebersorger

>> zurück zur Übersicht


 

Foto Karl-Heinz Volkmar

 

Vor allem bei Riegeljagden
werden Halbautomaten verwendet.
In welche Kategorie fallen
sie, und was ist zu
beachten?

Foto Karl-Heinz Volkmar