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Recht: Jagdlicher Einsatz von Halbautomaten
Das Waffengesetz 1996 hat durch die Definition des Begriffes der
Schusswaffen der Kategorie B" (genehmigungspflichtige
Schusswaffen) einen Problembereich aufgetan, der den österreichischen
Jägern gar nicht so bewusst war: der jagdliche Einsatz von
Halbautomaten!
Schon Jahre vor Inkrafttreten der EU-Waffenrichtlinie im Jahre 1991
ratifizierte die Republik Österreich 1983 die Berner Konvention.
Im Anhang IV dieses Staatsvertrages war eine Passage für halbautomatische
Schusswaffen vorgesehen, die später in zahlreiche Gesetze
und EU-Rechtsquellen Einzug finden sollte. Die Jagd mit halbautomatischen
Schusswaffen sollte nur bis zu einer Patronenkapazität
von drei Patronen (zwei im Magazin, eine im Patronenlager) zulässig
sein. Jede Rechtsquelle richtete diese Beschränkung nur auf
die jagdliche Nutzung jener Arten, die vom jeweiligen Vertrag,
Gesetz oder
von der Richtlinie betroffen waren. Dennoch fand in den letzten 15
Jahren nahezu in allen österreichischen Landesjagdgesetzen
eine Umsetzung dieses Prinzips statt: "Drei Schüsse
in rascher Abfolge müssen
letztlich reichen."
Das neue Waffengesetz 1996 (WaffG) sieht nun vor, dass Personen,
die am 1. 7. 1997 im Besitz von Halbautomaten waren, diese bis spätestens
30. 6. 1998 der Behörde anzuzeigen haben. Halbautomatische Schusswaffen
sind nach dem WaffG alle Halbautomaten, unabhängig von ihrer
Magazinkapazität.
Es wird nach einer solchen Meldung geklärt, ob eine Person bereits
ein Waffendokument besitzt oder nicht (Waffenpass, Waffenbesitzkarte)
und ob die Anzahl von genehmigungspflichtigen Waffen, die diese Person
besitzen darf, damit überschritten wird. Für den weiteren
Besitz der "bisher zu Recht besessenen Halbautomaten" wird
jedenfalls eine Waffenbesitzkarte ausgestellt oder eine bestehende
erweitert.
Dabei werden jedenfalls für vier solcher Waffen "vollwertige
Plätze" bewilligt, für jede weitere Waffe wird der
Platz im Waffendokument "auf die konkrete Waffe individualisiert".
Für Jäger war ein Führen von nach den Landesjagdgesetzen
zulässigen Halbautomaten bei der Jagd bisher ohne Waffendokument
möglich. Dies ist auch in der Übergangsfrist bis 30.
6. 1998 noch möglich. Ab 1. 7. 1998 gilt jedoch, dass auch
Halbautomaten
so wie schon bisher Faustfeuerwaffen nur noch mit einem
Waffenpass legal geführt werden dürfen. Auch im jagdlichen
Einsatz!
Um aber einen Waffenpass ausgestellt zu erhalten, genügt
nicht der bisherige Besitz der Halbautomaten als Rechtfertigung, es
braucht nachweislich eines Bedarfs. Ein Bedarf ist nach dem WaffG
dann
als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass
er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten
Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten
mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (§ 22 Abs. 2 WaffG).
In der Regierungsvorlage 1996 wurde festgehalten, dass "der
Nachweis des Bedarfs in erster Linie von der Glaubhaftmachung der
besonderen
Gefahren abhängig ist, denen der Betroffene ausgesetzt ist. Doch
auch hier wird etwa ein Jäger, der die Waffe bei Ausübung
seiner Tätigkeit naturgemäß im Sinne des § 7
WaffG führt, entsprechenden Bedarf glaubhaft machen können."
Gibt jetzt ein Jäger zum Nachweis des Bedarfs "Jagdausübung"
bei der Behörde an, wird diese die halbautomatischen Waffen prüfen
und deren Eigenschaften begutachten. Stellt sich dabei heraus, dass
der Halbautomat gar nicht den jagdgesetzlichen Bestimmungen entspricht
also bei der Jagd gar nicht rechtmäßig verwendet
werden darf, weil er mehr als zwei Patronen ins Magazin aufnehmen
kann (und
das tun wohl die meisten!) , dann wird der Wunsch nach Ausstellung
eines Waffenpasses wohl unerfüllt bleiben. Und die Behörde
ist noch dazu völlig im Recht.
Jeder Jäger, der seine(n) Halbautomaten bei der Behörde
anzeigt, sollte folgendes beachten:
- Erfüllt mein Halbautomat das "2+1"-Kriterium nach
den Jagdgesetzen? Und wenn nicht, will ich überhaupt in Österreich
damit auf die Jagd gehen (oder nur auf den Schießstand oder
ins Ausland)?
- Kann ich meinen Halbautomaten durch einen Büchsenmacher oder
Waffenfachhändler so umbauen oder adaptieren lassen, dass
er das "2+1"-Kriterium erfüllt? Das ist technisch
in den meisten Fällen ohne großen Aufwand möglich.
- Besitze ich bereits einen Waffenpass? Dann ist das jagdliche
Führen eines "2+1"-Halbautomaten zulässig und
auch legal. Im Falle der "überbelegten Plätze"
wird eben von der Behörde eine Waffenbesitzkarte für die
weiteren B-Waffen ausgestellt der Jäger kann dann eben
immer nur so viele B-Waffen zur Jagd mitnehmen, als Plätze
in seinem Waffenpass aufscheinen (die anderen B-Waffen müssen
zu Hause bleiben).
- Besitze ich keinen Waffenpass möchte aber mit
meinem Halbautomaten auf die Jagd gehen? Dann ist das "2+1"-Kriterium
schon zur Erlangung des Waffenpasses lebensnotwendig. Für eine
"jagdlich verbotene Waffe" wird keine Behörde einen
Waffenpass mit dem Bedarf "Jagdausübung" ausstellen
wollen und können.
Dass gerade jetzt die landesjagdgesetzlichen Regelungen, die schon
einige Jahre alt sind, erstmals breit auffallen, ist Zufall. Österreich
geht aber mit dem Grundsatz: "Nur "2+1"-Halbautomaten
bei der Jagd" voll im europäischen Gleichschritt. Es wird
an jedem einzelnen Jäger liegen, dass er selbst verantwortlich
die Entscheidung trifft, mit oder ohne Halbautomaten zu jagen.
Entscheidet
er sich "dafür", dann hat er auch die Verpflichtung
in unser aller Interesse, diese Waffe so umbauen oder adaptieren zu
lassen,
dass uns Zeitungsschlagzeilen "
vom Jäger mit
der illegalen Waffe
" erspart bleiben.
Verboten ist die Jagd mit Halbautomaten,
Burgenland: die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen
können (§ 101 Abs. 1 lit. C Bgld. JG)
Kärnten: deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen
kann (§ 68 Abs. 1 Ziff. 1 Ktn. JG)
Niederösterreich: deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen
kann (§ 95 Abs. 1 Ziff. 1 NÖ JG)
Oberösterreich: deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen
kann (§ 62 Ziff. 3 OÖ JG)
Salzburg: keine diesbezügliche Regelung
Steiermark: mit Schnellfeuerwaffen (§ 58 Abs. 2 Stmk. JG)
Tirol: keine diesbezügliche Regelung
Vorarlberg: deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann
(§ 20 lit. h Vbg. JVO)
Wien: die mit Magazinen zur Aufnahme von mehr als zwei Patronen
versehen werden können (§ 88 Wr. JG)
Dr. Peter Lebersorger
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Vor allem bei Riegeljagden
werden Halbautomaten verwendet.
In welche Kategorie fallen
sie, und was ist zu
beachten?
Foto Karl-Heinz Volkmar
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