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Recht: EU-Feuerwaffenpass
Die Waffenrichtlinie der Europäischen Union (91/477/EWG) brachte
neben der einheitlichen Kategorisierung der Schusswaffen vor allem
auch klare Regelungen hinsichtlich des für Jäger und Sportschützen
erleichterten Verkehrs mit Schusswaffen innerhalb der EU. Für
den Jäger sicher kein Nachteil!
Das System des Verbringens von Schusswaffen innerhalb der Gemeinschaft
ist leicht erklärbar: Ohne vorhergehende Erlaubnis läuft
nichts! Soll eine Schusswaffe oder Munition aus Österreich
in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden, ist dafür
ein "Erlaubnisschein"
notwendig, den die nach dem Wohnsitz des Antragstellers (sonst nach
dessen Aufenthalt) zuständige Behörde ausstellt. Soll eine
Schusswaffe oder Munition aus einem EU-Staat nach Österreich
verbracht werden, ist dazu eine "Einwilligungserklärung"
notwendig, die wiederum die Behörde des Wohnsitzes (sonst des
Verbringungsortes) auszustellen hat. Das Aussehen dieser Dokumente
ist im Waffengesetz
1996 geregelt. Für Gewerbetreibende (Büchsenmacher, Waffenfachhändler)
gibt es besondere Genehmigungen.
Was wurde also einfacher?
Das Mitbringen von Schusswaffen und Munition im Rahmen einer Reise
(durch persönlichen Transport) wurde ebenfalls neu geregelt:
EU-Bürger
dürfen Schusswaffen nur dann nach Österreich als persönliches
Gepäck mitbringen, sofern diese Waffen in einem Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind und zusätzlich dieses
Mitbringen von der Behörde des Aufenthaltsortes (bzw. bei
Durchreise von der Behörde der Grenzübertrittstelle)
bewilligt wurde. Von einer solchen Bewilligung sind allerdings
Jäger und Sportschützen
(nicht andere Personen!) befreit, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Jäger: Befreiung für bis zu 3 Schusswaffen der Kategorien
D, C und B (ausgenommen Faustfeuerwaffen) und dafür bestimmte
Munition;
- Sportschützen: Befreiung für bis zu 3 Schusswaffen
der Kategorien D, C und B (auch FFW) und dafür bestimmte Munition;
- Jäger und Sportschützen: Waffen müssen in einem
Europäischen
Feuerwaffenpass des Wohnsitzstaates eingetragen sein, und der
Anlass der Reise muss auf Anfrage nachgewiesen werden können
(etwa durch Jagdeinladung, Jagderlaubnisschein, Wettkampf-Ausschreibung
etc.). Für Österreicher gilt diese Regelung entsprechend
beim Mitbringen von Schusswaffen in andere EU-Staaten im Rahmen
einer Jagdreise oder einer Fahrt zu einer sportlichen Veranstaltung.
Der Vorteil für Jäger und Sportschützen besteht darin,
daß an der Grenze kein Stop erforderlich ist. Nur über
Verlangen eines Kontrollorgans wären Schusswaffen, Europäischer
Feuerwaffenpass und Nachweis der Reise vorzuweisen.
Nutzlos oder nützlich?
Die Ausstellung eines österreichischen Europäischen Feuerwaffenpasses
ist für unser Bundesgebiet ohne Rechtsfolgen dem Inhaber
entstehen in Österreich keine weiteren Berechtigungen (weder
WP, noch WBK oder Jagdkarte werden ersetzt!). Für Reisen in
einen anderen EU-Staat bringt der EFWP allerdings den Vorteil der "ex
lege-Bewilligung"
für das Mitbringen von jeweils gleichzeitig bis zu 3 eingetragenen
Schusswaffen und dafür vorgesehene Munition.
Der EFWP wird in Österreich von der Bezirksverwaltungsbehörde
oder Bundespolizeidirektion auf die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und
kann einmal um 5 Jahre verlängert werden.
Zusammenfassung
Der EFWP ist nicht für jenen Jäger oder Sportschützen
gedacht, der seinem Weidwerk und seinen sportlichen Ambitionen ausschließlich
im Inland nachkommt. Die legale Reise über das "Deutsche Eck"
läßt den EFWP allerdings schon notwendig werden. Durch die
immer lauter werdende Nachfrage nach diesem Dokument auch in Drittstaaten
wird der EFWP für den mobilen Jäger und Sportschützen
kein Luxus sein, sondern ein nützlicher Schlüssel für
einen einfacheren und bequemeren Weg. Und den hat man uns allen ja in
der Diskussion um die EU versprochen!
Der Weg zum Europäischen Feuerwaffenpass
Antrag bei jener Behörde stellen, die Waffenpass oder Waffenbesitzkarte
ausgestellt hat (sonst bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder
Bundespolizeidirektion des Hauptwohnsitzes bzw. Wohnsitzes).
WICHTIG: Antragsformular besorgen, amtlichen Lichtbildausweis und
falls vorhanden Waffendokument bereithalten, 2 Passfotos
besorgen.
Für Schusswaffen der Kategorie D: keine weiteren Bestätigungen
oder Bescheinigungen erforderlich.
Für Schusswaffen der Kategorie C: Nachweis der erfolgten Meldung
erforderlich.
Für halbautomatische Gewehre bzw. Repetierflinten: Nachweis der
erfolgten Anzeige erforderlich (Faustfeuerwaffen sind bereits bei der
Behörde registriert).
ACHTUNG: Obgleich auf den Antragsformularen für den EFWP nur Platz
für die Eintragung von drei Schusswaffen vorgesehen ist, können
mehr als drei Schusswaffen in den Europäischen Feuerwaffenpass
eingetragen werden (der EFWP selbst bietet Raum für die Eintragung
von 18 Schusswaffen). Bei mehr als 3 Schusswaffen ist dem
Antrag eine Beilage mit den Daten der weiteren einzutragenden Schusswaffen
anzuschließen.
Europäischer Feuerwaffenpass
auch in Drittstaaten hilfreich
Immer häufiger wird der Europäische Feuerwaffenpass
bei der Einreise mit Schusswaffen in Drittstaaten nachgefragt.
Die Rechtslage in der Tschechischen Republik sieht vor, dass sich
EU-Bürger bei der Einreise mit Schusswaffen, die in einen
Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, eine gerichtlich
beglaubigte Jagdeinladung ersparen können. Die Ausstellung
der für die Einreise notwendigen Papiere erfolgt dann für
Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses direkt am Grenzübergang.
Es ist damit zu rechnen, dass auch andere Drittstaaten dem
tschechischen Beispiel bald folgen werden.
Die Einfuhr (das Verbringen) von Schusswaffen aus Drittstaaten
nach Österreich läßt sich noch nicht durch den EFWP
vereinfachen. Schusswaffen der Kategorie D (z. B. Flinten) können
ohne waffenpolizeilichen Akt importiert werden. Dasselbe gilt für
Schusswaffen der Kategorie C (z. B. Repetierbüchsen),
wobei die 4-wöchige Meldefrist mit dem Zeitpunkt der Einfuhr
der Waffe beginnt. Schusswaffen der Kategorie B dürfen
nur aufgrund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer
Bescheinigung
nach § 39 Abs. 2 WaffG (nur für Personen ohne Wohnsitz in
Österreich) nach Österreich eingeführt werden
wobei sich ein Zollverfahren an den Import anschließt.
Bestimmungen über das "Mitbringen" von Schusswaffen
durch EU-Bürger aus Drittstaaten im Rahmen der Privilegien eines
EFWP bleiben davon unberührt (etwa wenn ein deutscher Jäger
aus der Tschechischen Republik nach Österreich einreist).
Europäischer Feuerwaffenpass ersetzt weder
Jagdkarte noch Waffenpass/Waffenbesitzkarte
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, daß der Europäische
Feuerwaffenpass ein "Dokument für die Reise mit und den
Transport von Schusswaffen" ist. Der EFWP berechtigt nicht
zum Führen der eingetragenen Schusswaffen. Er berechtigt
auch nicht zur Jagdausübung.
Besteht darüber hinaus ein EU-Mitgliedstaat auf weitergehende
Waffendokumente für die Einreise (etwa Großbritannien Visitors
firearms permit), so ist dies nach der EU-Waffenrichtlinie zulässig.
Besucher (Jäger, Sportschützen etc.) haben sich diese Papiere
rechtzeitig zu beschaffen, wenn sie mit ihren Schusswaffen problemlos
zur Jagd
oder zum sportlichen Wettkampf einreisen wollen.
Dr. Peter Lebersorger
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Welche Vorteile hat ein
EU-Feuerwaffenpass?
Wofür braucht man ihn
überhaupt?
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