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Recht: EU-Feuerwaffenpass

Die Waffenrichtlinie der Europäischen Union (91/477/EWG) brachte neben der einheitlichen Kategorisierung der Schusswaffen vor allem auch klare Regelungen hinsichtlich des für Jäger und Sportschützen erleichterten Verkehrs mit Schusswaffen innerhalb der EU. Für den Jäger sicher kein Nachteil!

Das System des Verbringens von Schusswaffen innerhalb der Gemeinschaft ist leicht erklärbar: Ohne vorhergehende Erlaubnis läuft nichts! Soll eine Schusswaffe oder Munition aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden, ist dafür ein "Erlaubnisschein" notwendig, den die nach dem Wohnsitz des Antragstellers (sonst nach dessen Aufenthalt) zuständige Behörde ausstellt. Soll eine Schusswaffe oder Munition aus einem EU-Staat nach Österreich verbracht werden, ist dazu eine "Einwilligungserklärung" notwendig, die wiederum die Behörde des Wohnsitzes (sonst des Verbringungsortes) auszustellen hat. Das Aussehen dieser Dokumente ist im Waffengesetz 1996 geregelt. Für Gewerbetreibende (Büchsenmacher, Waffenfachhändler) gibt es besondere Genehmigungen.

Was wurde also einfacher?
Das Mitbringen von Schusswaffen und Munition im Rahmen einer Reise (durch persönlichen Transport) wurde ebenfalls neu geregelt: EU-Bürger dürfen Schusswaffen nur dann nach Österreich als persönliches Gepäck mitbringen, sofern diese Waffen in einem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und zusätzlich dieses Mitbringen von der Behörde des Aufenthaltsortes (bzw. bei Durchreise von der Behörde der Grenzübertrittstelle) bewilligt wurde. Von einer solchen Bewilligung sind allerdings Jäger und Sportschützen (nicht andere Personen!) befreit, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Jäger: Befreiung für bis zu 3 Schusswaffen der Kategorien D, C und B (ausgenommen Faustfeuerwaffen) und dafür bestimmte Munition;
  • Sportschützen: Befreiung für bis zu 3 Schusswaffen der Kategorien D, C und B (auch FFW) und dafür bestimmte Munition;
  • Jäger und Sportschützen: Waffen müssen in einem Europäischen Feuerwaffenpass des Wohnsitzstaates eingetragen sein, und der Anlass der Reise muss auf Anfrage nachgewiesen werden können (etwa durch Jagdeinladung, Jagderlaubnisschein, Wettkampf-Ausschreibung etc.). Für Österreicher gilt diese Regelung entsprechend beim Mitbringen von Schusswaffen in andere EU-Staaten im Rahmen einer Jagdreise oder einer Fahrt zu einer sportlichen Veranstaltung. Der Vorteil für Jäger und Sportschützen besteht darin, daß an der Grenze kein Stop erforderlich ist. Nur über Verlangen eines Kontrollorgans wären Schusswaffen, Europäischer Feuerwaffenpass und Nachweis der Reise vorzuweisen.

Nutzlos oder nützlich?
Die Ausstellung eines österreichischen Europäischen Feuerwaffenpasses ist für unser Bundesgebiet ohne Rechtsfolgen – dem Inhaber entstehen in Österreich keine weiteren Berechtigungen (weder WP, noch WBK oder Jagdkarte werden ersetzt!). Für Reisen in einen anderen EU-Staat bringt der EFWP allerdings den Vorteil der "ex lege-Bewilligung" für das Mitbringen von jeweils gleichzeitig bis zu 3 eingetragenen Schusswaffen und dafür vorgesehene Munition.
Der EFWP wird in Österreich von der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion auf die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und kann einmal um 5 Jahre verlängert werden.

Zusammenfassung
Der EFWP ist nicht für jenen Jäger oder Sportschützen gedacht, der seinem Weidwerk und seinen sportlichen Ambitionen ausschließlich im Inland nachkommt. Die legale Reise über das "Deutsche Eck" läßt den EFWP allerdings schon notwendig werden. Durch die immer lauter werdende Nachfrage nach diesem Dokument auch in Drittstaaten wird der EFWP für den mobilen Jäger und Sportschützen kein Luxus sein, sondern ein nützlicher Schlüssel für einen einfacheren und bequemeren Weg. Und den hat man uns allen ja in der Diskussion um die EU versprochen!

Der Weg zum Europäischen Feuerwaffenpass
Antrag bei jener Behörde stellen, die Waffenpass oder Waffenbesitzkarte ausgestellt hat (sonst bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion des Hauptwohnsitzes bzw. Wohnsitzes).
WICHTIG: Antragsformular besorgen, amtlichen Lichtbildausweis und – falls vorhanden – Waffendokument bereithalten, 2 Passfotos besorgen.
Für Schusswaffen der Kategorie D: keine weiteren Bestätigungen oder Bescheinigungen erforderlich.
Für Schusswaffen der Kategorie C: Nachweis der erfolgten Meldung erforderlich.
Für halbautomatische Gewehre bzw. Repetierflinten: Nachweis der erfolgten Anzeige erforderlich (Faustfeuerwaffen sind bereits bei der Behörde registriert).
ACHTUNG: Obgleich auf den Antragsformularen für den EFWP nur Platz für die Eintragung von drei Schusswaffen vorgesehen ist, können mehr als drei Schusswaffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden (der EFWP selbst bietet Raum für die Eintragung von 18 Schusswaffen). Bei mehr als 3 Schusswaffen ist dem Antrag eine Beilage mit den Daten der weiteren einzutragenden Schusswaffen anzuschließen.

Europäischer Feuerwaffenpass
auch in Drittstaaten hilfreich
Immer häufiger wird der Europäische Feuerwaffenpass bei der Einreise mit Schusswaffen in Drittstaaten nachgefragt. Die Rechtslage in der Tschechischen Republik sieht vor, dass sich EU-Bürger bei der Einreise mit Schusswaffen, die in einen Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, eine gerichtlich beglaubigte Jagdeinladung ersparen können. Die Ausstellung der für die Einreise notwendigen Papiere erfolgt dann für Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses direkt am Grenzübergang. Es ist damit zu rechnen, dass auch andere Drittstaaten dem tschechischen Beispiel bald folgen werden.
Die Einfuhr (das Verbringen) von Schusswaffen aus Drittstaaten nach Österreich läßt sich noch nicht durch den EFWP vereinfachen. Schusswaffen der Kategorie D (z. B. Flinten) können ohne waffenpolizeilichen Akt importiert werden. Dasselbe gilt für Schusswaffen der Kategorie C (z. B. Repetierbüchsen), wobei die 4-wöchige Meldefrist mit dem Zeitpunkt der Einfuhr der Waffe beginnt. Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur aufgrund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 2 WaffG (nur für Personen ohne Wohnsitz in Österreich) nach Österreich eingeführt werden – wobei sich ein Zollverfahren an den Import anschließt.
Bestimmungen über das "Mitbringen" von Schusswaffen durch EU-Bürger aus Drittstaaten im Rahmen der Privilegien eines EFWP bleiben davon unberührt (etwa wenn ein deutscher Jäger aus der Tschechischen Republik nach Österreich einreist).

Europäischer Feuerwaffenpass ersetzt weder
Jagdkarte noch Waffenpass/Waffenbesitzkarte

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, daß der Europäische Feuerwaffenpass ein "Dokument für die Reise mit und den Transport von Schusswaffen" ist. Der EFWP berechtigt nicht zum Führen der eingetragenen Schusswaffen. Er berechtigt auch nicht zur Jagdausübung.
Besteht darüber hinaus ein EU-Mitgliedstaat auf weitergehende Waffendokumente für die Einreise (etwa Großbritannien – Visitors firearms permit), so ist dies nach der EU-Waffenrichtlinie zulässig. Besucher (Jäger, Sportschützen etc.) haben sich diese Papiere rechtzeitig zu beschaffen, wenn sie mit ihren Schusswaffen problemlos zur Jagd oder zum sportlichen Wettkampf einreisen wollen.

Dr. Peter Lebersorger


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Welche Vorteile hat ein
EU-Feuerwaffenpass?
Wofür braucht man ihn
überhaupt?