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| Informationen zum Waffengesetz |



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Recht: Fristen usw.

Fristen für neuerworbene Schusswaffen
bzw. für alle Schusswaffen
- Privatverkauf und -erwerb von Schusswaffen der Kategorie B:
Veräußerer und Erwerber haben beide die Überlassung binnen 6 Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die das Waffendokument des Erwerbers ausgestellt hat. Anzugeben sind: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe sowie die persönlichen Daten von Überlasser und Erwerber, die Daten der Waffendokumente und das Datum der Überlassung.
- Vernichtung oder Verlust einer Schusswaffe der Kategorie B:
Die Aufgabe des Besitzes anders als durch Veräußerung ist binnen 6 Wochen der Behörde zu melden. Ein Nachweis über die Vernichtung ist zu erbringen (z. B. Bestätigung des Büchsenmachers).
- Privatverkauf und -erwerb von Schusswaffen der Kategorie C:
Der Erwerber hat binnen 4 Wochen den Erwerb bei einem Waffenfachhändler oder Büchsenmacher zu melden. Die Meldung hat Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe zu enthalten. Der Meldepflichtige (Erwerber) erhält eine Bestätigung über die Meldung. Der Erwerber ist verpflichtet, anlässlich der Meldung bekannt zu geben, bei welchem Waffenfachhändler oder Büchsenmacher der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet war. Der Überlasser hat diesbezüglich Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren.
- Verborgen von Schusswaffen der Kategorie C:
Wird die Innehabung einer meldepflichtigen Schusswaffe gegen Entgelt (Vermietung) oder für länger als 4 Wochen eingeräumt, besteht für den vorübergehenden Inhaber ebenso eine Meldepflicht wie bei Eigentumserwerb an dieser Waffe.
- Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie C aus dem Ausland:
Die Meldepflicht (binnen 4 Wochen) entsteht mit der Einfuhr dieser Waffe.
- Privatverkauf und -erwerb von Schusswaffen der Kategorie D:
Hier sind keinerlei Fristen zu beachten.
- Wohnsitzänderung, -wechsel, -neubegründung etc.:
Jeder Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses hat der ausstellenden Behörde binnen 4 Wochen schriftlich jede Änderung seines Wohnsitzes mitzuteilen.
- Kauf beim Fachhändler – "Abkühlphase":
Waffenfachhändler oder Büchsenmacher dürfen Schusswaffen der Kategorie C oder D erst 3 Werktage nach Abschluss des Rechtsgeschäftes aushändigen. Ausgenommen von dieser Wartefrist sind Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte. Beim Privatverkauf gibt es keine Abkühlphase.

Überprüfung der Verlässlichkeit
Im Regelfall: Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zumindest alle 5 Jahre zu überprüfen.
Im Anlaßfall: Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffendokumentes jederzeit bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür zu überprüfen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Die Behörde kann im Anlassfall ein Gutachten über den Berechtigten ("Psychotest") einfordern.

Rechtfertigung für Waffenbesitzkarte
Inhaber von Waffenbesitzkarten haben bis zur nächsten Überprüfung ihrer Verlässlichkeit der Behörde eine Rechtfertigung für den weiteren Besitz ihrer Schusswaffen abzugeben.

Waffensammlung
Erreichung der "Grenze von 20 Schusswaffen": Wer 20 oder mehr Schusswaffen "in einem räumlichen Naheverhältnis" verwahrt, hat in der Folge der für den Verwahrungsort zuständigen Behörde dies mitzuteilen und die Maßnahmen der sicheren Verwahrung bekannt zu geben. Verdoppelt sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Meldung, ist in der Folge eine neuerliche Meldung abzugeben.

Finden von Schusswaffen oder Kriegsmaterial
Wer Schusswaffen oder Kriegsmaterial findet, hat dies unverzüglich, spätestens nach 2 Tagen, einer Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.

Erbschaft oder Vermächtnis
Befinden sich im Nachlass Schusswaffen der Kategorien A oder B, ist dies unverzüglich der Behörde (bei Kriegsmaterial der nächsten Sicherheitsdienststelle) anzuzeigen.

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Foto Richard-F. Flasch

 

Das Waffengesetz
in Österreich.
Was man wissen muss.

Foto Richard-F. Flasch