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Recht: Fristen usw.
Fristen für neuerworbene Schusswaffen
bzw. für alle Schusswaffen
- Privatverkauf und -erwerb von Schusswaffen der Kategorie
B:
Veräußerer und Erwerber haben beide die Überlassung
binnen 6 Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die das Waffendokument
des Erwerbers ausgestellt hat. Anzugeben sind: Art und Kaliber, Marke,
Type und Herstellungsnummer der Waffe sowie die persönlichen Daten
von Überlasser und Erwerber, die Daten der Waffendokumente und
das Datum der Überlassung.
- Vernichtung oder Verlust einer Schusswaffe der Kategorie B:
Die Aufgabe des Besitzes anders als durch Veräußerung ist
binnen 6 Wochen der Behörde zu melden. Ein Nachweis über die
Vernichtung ist zu erbringen (z. B. Bestätigung des Büchsenmachers).
- Privatverkauf und -erwerb von Schusswaffen der Kategorie C:
Der Erwerber hat binnen 4 Wochen den Erwerb bei einem Waffenfachhändler
oder Büchsenmacher zu melden. Die Meldung hat Art und Kaliber,
Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe zu enthalten. Der Meldepflichtige
(Erwerber) erhält eine Bestätigung über die Meldung.
Der Erwerber ist verpflichtet, anlässlich der Meldung bekannt
zu geben, bei welchem Waffenfachhändler oder Büchsenmacher
der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet war. Der Überlasser
hat diesbezüglich
Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des
eigenen Erwerbs zu gewähren.
- Verborgen von Schusswaffen der Kategorie C:
Wird die Innehabung einer meldepflichtigen Schusswaffe gegen Entgelt
(Vermietung) oder für länger als 4 Wochen eingeräumt,
besteht für den vorübergehenden Inhaber ebenso eine Meldepflicht
wie bei Eigentumserwerb an dieser Waffe.
- Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie C aus dem Ausland:
Die Meldepflicht (binnen 4 Wochen) entsteht mit der Einfuhr dieser Waffe.
- Privatverkauf und -erwerb von Schusswaffen der Kategorie D:
Hier sind keinerlei Fristen zu beachten.
- Wohnsitzänderung, -wechsel, -neubegründung etc.:
Jeder Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines
Europäischen Feuerwaffenpasses hat der ausstellenden Behörde
binnen 4 Wochen schriftlich jede Änderung seines Wohnsitzes mitzuteilen.
- Kauf beim Fachhändler "Abkühlphase":
Waffenfachhändler oder Büchsenmacher dürfen Schusswaffen
der Kategorie C oder D erst 3 Werktage nach Abschluss des Rechtsgeschäftes
aushändigen. Ausgenommen von dieser Wartefrist sind Inhaber
eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte.
Beim Privatverkauf
gibt es keine Abkühlphase.
Überprüfung der Verlässlichkeit
Im Regelfall: Die Behörde hat die Verlässlichkeit
des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zumindest
alle 5 Jahre zu überprüfen.
Im Anlaßfall: Die Behörde hat die Verlässlichkeit
des Inhabers eines Waffendokumentes jederzeit bei Vorliegen von Anhaltspunkten
dafür zu überprüfen, dass der Berechtigte nicht
mehr verlässlich ist. Die Behörde kann im Anlassfall
ein Gutachten über den Berechtigten ("Psychotest")
einfordern.
Rechtfertigung für Waffenbesitzkarte
Inhaber von Waffenbesitzkarten haben bis zur nächsten Überprüfung
ihrer Verlässlichkeit der Behörde eine Rechtfertigung
für den weiteren Besitz ihrer Schusswaffen abzugeben.
Waffensammlung
Erreichung der "Grenze von 20 Schusswaffen": Wer 20 oder
mehr Schusswaffen "in einem räumlichen Naheverhältnis"
verwahrt, hat in der Folge der für den Verwahrungsort zuständigen
Behörde dies mitzuteilen und die Maßnahmen der sicheren
Verwahrung bekannt zu geben. Verdoppelt sich die Anzahl der verwahrten
Waffen seit
der letzten Meldung, ist in der Folge eine neuerliche Meldung abzugeben.
Finden von Schusswaffen oder Kriegsmaterial
Wer Schusswaffen oder Kriegsmaterial findet, hat dies unverzüglich,
spätestens nach 2 Tagen, einer Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.
Erbschaft oder Vermächtnis
Befinden sich im Nachlass Schusswaffen der Kategorien A oder
B, ist dies unverzüglich der Behörde (bei Kriegsmaterial
der nächsten Sicherheitsdienststelle) anzuzeigen.
WEIDWERK
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Das Waffengesetz
in Österreich.
Was man wissen muss.
Foto Richard-F. Flasch
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