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Recht: Jäger fragen – Experten antworten

Das WEIDWERK hat über das seit 1. Juli 1997 gültige neue Waffengesetz bereits mehrfach berichtet. Viele Leser haben dazu Fragen gestellt. Ein Auszug aus den umfangreichen Fragen:

Wer muß Schusswaffen der Kategorie C oder D melden, wenn diese von einer Person nur "aufbewahrt" werden (etwa für einen Schützenverein, Hegering, als Leihwaffen oder Schulwaffen)?
Wird oder wurde mit dem Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C ("meldepflichtige Schusswaffe") nicht auch das Eigentum an der Waffe erworben (Vereinseigentum, Waffe des Hegeringes, zur Verfügung gestellte Waffe), besteht dennoch die Meldepflicht, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder für länger als vier Wochen eingeräumt wird (§ 30 Abs. 2 WaffG 1996). Der "Verwahrer" hat daher die Meldung abzugeben, wenn die Frist von vier Wochen überschritten wird. Schusswaffen der Kategorie D sind nicht zu melden, wären aber bei der Ermittlung der Gesamtzahl der verwahrten Schusswaffen (räumliches Naheverhältnis) mitzuzählen (§ 41 WaffG 1996).

Wie bringt ein ausländischer Jagdgast seine eigene Schusswaffe der Kategorie C oder D rechtskonform zur Jagd nach Österreich mit?
Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat dürfen bis zu drei Schusswaffen (ausgenommen Faustfeuerwaffen) dann mitbringen, wenn diese in einen Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass der Reise eine bestimmte Jagdausübung nachweisen kann (z. B. Jagdeinladung, Jagdpachtung). Vorweisen muss der Betroffene den EFWP oder den Nachweis über die Jagdausübung nur auf Verlangen (etwa bei einer Überprüfung durch die Exekutive). Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat benötigen eine Bewilligung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Drittstaat, damit sie für ihren persönlichen Bedarf (etwa Jagdausübung) Schusswaffen und Munition nach Österreich einführen und während der Reise besitzen dürfen. Das Führen der Schusswaffen bei der Jagd wird durch die gültige österreichische Jagdkarte eines Bundeslandes zulässig.

Sind Pumpguns freie Waffen, wenn sie länger als 90 cm sind oder einen Lauf aufweisen, der länger als 45 cm ist?
Nein! Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem sind gem. § 17 Abs. 1 Ziff 4 WaffG 1996 Schusswaffen der Kategorie A ("verbotene Waffen"). Der Besitz oder das Führen solcher Waffen ist nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zulässig.

Müssen ab dem 1. 7. 1997 alle Schusswaffen in einem "geschlossenen Behältnis" transportiert werden? Und: Was ist eigentlich ein geschlossenes Behältnis?
Das "geschlossene Behältnis" ist noch nicht näher definiert, wird aber wohl ein Waffenkoffer, ein Waffensack oder ein verschließbares Waffenfutteral sein, wobei dieses Behältnis nicht versperrbar sein muss. Ein "Strumpf" wird die Anforderungen eines "geschlossenen Behältnisses" wohl nicht erfüllen. Das "geschlossene Behältnis" ist für den Transport von Schusswaffen dann notwendig, wenn eine Person eine Schusswaffe nur besitzen, aber nicht führen darf. Personen, die Schusswaffen besitzen und aufgrund des dazu notwendigen Dokumentes auch führen dürfen (Waffenpass oder Jagdkarte), dürfen die Schusswaffen bei sich haben – und zwar auch außerhalb eines "geschlossenen Behältnisses".

Sind Luftdruckwaffen und Einsteckläufe meldepflichtig?
Luftdruckwaffen und CO2-Waffen sind nicht meldepflichtig, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt (§ 45 WaffG). Für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm gelten die Bestimmungen über Schusswaffen nicht (§ 2 WaffG).

Bringt das pünktliche Verlängern der Jagdkarte wirklich etwas?
Ja! Abgesehen von den Pflichten als Jagdpächter oder Jagdaufseher und von an gültige Jagdkarten gekoppelte Versicherungen knüpft das WaffG zahlreiche Ausnahmen an die gültige Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes: keine Abkühlphase, kein "Psychotest", Jagdkarte zur Glaubhaftmachung von Rechtfertigung und Bedarf, Führen von Schusswaffen der Kategorie C und D ohne Waffenpass, kein "geschlossenes Behältnis", weil Berechtigung zum Führen. Das ist doch was?! Und man erspart sich neben einem jagdrechtlichen Strafverfahren auch ein waffenrechtliches Strafverfahren, wenn man im Jänner ohne gültige Jagdkarte beim Sauriegeln oder Frettieren erwischt wird!

Sind Flinten mit "Drall" meldepflichtig?
Ja. Solche Flinten sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die nicht in Kategorie A oder B fallen (§ 30 WaffG). Bei Unklarheit hinsichtlich einer oder mehrerer Schusswaffen kann ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bei der zuständigen Behörde eingebracht werden (§ 44 WaffG). Eine bestimmte Schusswaffe ist dann einer Kategorie (A bis D) bescheidmäßig zuzuweisen.

Mein ungarischer Jagdgast kommt zur Niederwildjagd nach Österreich. Welche Bewilligungen braucht er, um seine Flinte rechtmäßig mitbringen zu dürfen?
Bürger aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten), die keinen Wohnsitz innerhalb der EU haben, dürfen Schusswaffen der Kategorien C und D (etwa Repetierbüchsen oder Doppelflinten) ohne gesonderte waffenrechtliche Bewilligung einführen.

Muss ich einen Psychotest auch dann machen, wenn ich bereits im Besitz einer Waffenbesitzkarte bin? Muss ich mich selbst aktiv bei der Behörde melden? Ist ein solcher Test auch bei Erweiterung meiner WBK abzulegen?
Ein "Psychotest" ist nur beim erstmaligen Antragstellen für ein Waffendokument (WP, WBK) notwendig, und auch nur dann, wenn der Antragsteller keine Jagdkarte hat. Man muss als WBK-Inhaber gegenüber der Behörde nicht aktiv werden. Die Erweiterung einer WBK zieht keinen Test nach sich.

Wer ist für das Melden von Vereins- oder Hegeringwaffen zuständig?
Jene Person, die für die faktische (tatsächliche) Verwahrung dieser Waffen sorgt, hat die Meldung durchzuführen.

Gibt es heute noch die Chance, einen unbeschränkten Waffenpass zu erwerben?
Dies ist unwahrscheinlich. Der Nachweis eines Bedarfes für "alle Lebenslagen" wird wohl niemandem gelingen.

Im Jahre 1983 bin ich durch Erbschaft in den Besitz einer Pistole gelangt. Nach der damaligen Rechtslage (§ 25 WaffG 1967) hatte ein Erbe einen solchen Vorgang binnen 6 Monaten der Behörde anzuzeigen, wenn er zum Besitz der in der Erbmasse befindlichen Waffen nicht berechtigt war. Ich war seit vielen Jahren Inhaber eines Waffenpasses, welcher auch den Besitz der geerbten Waffe deckte, sodass sich eine Meldung erübrigte. Dadurch hat allerdings die Behörde gar keine Daten, die diese Waffe mit mir in Verbindung bringen. Was ist nach der nunmehrigen Rechtslage zu tun?
Die Bundespolizeidirektion Wien teilte mit, dass keinerlei Versäumnis oder falsche Handlung gesetzt wurde. Der seinerzeit berechtigte Erbe wurde zu Recht Besitzer und Eigentümer der Waffe. Durch das neue WaffG 1996 wäre ein formloses und stempelfreies Schreiben an die Waffenbehörde zu richten. Darin wäre nachträglich der Umstand des seinerzeitigen Erwerbs der FFW (Marke, Type, Kaliber, Nummer) im Erbwege zur Kenntnis zu bringen. Eine Kopie der Einantwortungsurkunde sollte angeschlossen werden. Dadurch erlangt die Behörde Kenntnis, dass die Faustfeuerwaffe zu Recht besessen wird.

Darf der Transport einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (Kategorie B) nur von Personen mit Waffenpass oder Waffenbesitzkarte durchgeführt werden?
§ 6 des neuen WaffG 1996 spricht bei Besitz ja auch von bloßer Innehabung der Waffe. Eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (Kategorie B) kann rechtmäßig nur im Besitz einer Person mit Waffenbesitzkarte oder Waffenpass sein. Ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte kann allerdings die Schusswaffe der Kategorie B ungeladen in einem geschlossenen Behältnis von einem Ort zum anderen bringen (z. B. zum Schießplatz, zum Büchsenmacher, zum Beschussamt). Dadurch führt er die Waffe noch nicht und benötigt auch keinen Waffenpass. Will diese Person die Schusswaffe allerdings "führen", benötigt sie einen Waffenpass.
Achtung: Auch für Jagdwaffen der Kategorie B (Halbautomaten, Repetierflinten, Fangschuss-Faustfeuerwaffen) ist ein Waffenpass für das Führen bei der Jagd notwendig – die gültige Jagdkarte reicht dazu nicht aus!

Fällt Munition im Kaliber .22 long rifle oder .22 short mit Hohlspitzgeschossen auch unter § 5 WaffVO? Diese Munition kann sowohl aus Langwaffen als auch aus Faustfeuerwaffen verschossen werden.
Das Bundesministerium für Inneres teilte dazu mit: "Grundsätzlich gelten die Regelungen des Waffengesetzes und der Waffengesetzverordnung hinsichtlich Munition für Faustfeuerwaffen (insbesondere §§ 24 WaffG und 5 WaffVO) auch für jene Munition, die zwar für Langwaffen bestimmt, jedoch auch mit Faustfeuerwaffen verschossen werden kann. Daraus folgt, dass jede Munition mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz, die mit Faustfeuerwaffen verschossen werden kann, gemäß § 5 WaffVO verboten ist."
Achtung: Munition im Kaliber .22 long rifle und .22 short hat selten Teilmantelgeschosse mit offener oder geschlossener Hohlspitze, häufig Bleigeschosse mit Hohlspitze. Das Verbot bezieht sich nur auf Teilmantelgeschosse mit offener oder geschlossener Hohlspitze. Die Antwort des BMfI erscheint auch im Hinblick auf die ÖNORM 1391 zweifelhaft, da Österreich (auch als Mitglied der C.I.P.) die taxative Aufzählung der "Pistolen- und Revolverpatronen" in dieser ÖNORM für verbindlich erklärt hat. Die Munition im Kaliber .22 long rifle und .22 short fällt nach dieser ÖNORM nicht unter "Pistolen- und Revolverpatronen". Es wird daher eine unmissverständliche Antwort des Innenministeriums notwendig sein, um die normunterworfenen Schützen nicht zu "kriminalisieren", falls nach dem 1. 1. 1998 doch noch eine derartige Munition mit Teilmantelgeschossen mit offener oder geschlossener Hohlspitze im Umlauf sein sollte.

Wen trifft die Meldepflicht, wenn 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander verwahrt werden?
Normadressat ist derjenige, der die Waffen verwahrt, der über sie – wenn auch nur in bestimmtem Rahmen – verfügungsberechtigt ist. Keinen Einfluss auf die Meldepflicht hat, in wessen Eigentum Waffen oder Munition stehen. – Ein "Waffenmeister eines Vereins" wird der Meldepflicht nachkommen müssen, wenn er 20 oder mehr Schusswaffen für den Verein verwahrt. Die gegenständliche Meldung hat auch Angaben darüber zu enthalten, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Bei den für die sichere Verwahrung zu treffenden Maßnahmen wird es auch auf die Art der zu sichernden Waffen ankommen (z. B. 20 Schusswaffen der Kategorie D oder eine Sammlung halbautomatischer Schusswaffen der Kategorie B) – so der Durchführungserlass zum WaffG 1996.

Dr. Peter Lebersorger

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Foto Norbert Steinhauser

 

Fragen aus der Praxis:
gestellt von Jägern,
beantwortet vom Rechts-
experten.

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