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Recht: Jäger fragen Experten antworten
Das WEIDWERK hat über das seit 1. Juli 1997 gültige neue
Waffengesetz bereits mehrfach berichtet. Viele Leser haben dazu Fragen
gestellt. Ein Auszug aus den umfangreichen Fragen:
Wer muß
Schusswaffen der Kategorie C oder D melden, wenn diese von einer
Person nur "aufbewahrt" werden (etwa für einen Schützenverein,
Hegering, als Leihwaffen oder Schulwaffen)?
Wird oder wurde mit dem Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie
C ("meldepflichtige Schusswaffe") nicht auch das Eigentum
an der Waffe erworben (Vereinseigentum, Waffe des Hegeringes, zur
Verfügung
gestellte Waffe), besteht dennoch die Meldepflicht, wenn die Innehabung
entweder gegen Entgelt oder für länger als vier Wochen eingeräumt
wird (§ 30 Abs. 2 WaffG 1996). Der "Verwahrer" hat
daher die Meldung abzugeben, wenn die Frist von vier Wochen überschritten
wird. Schusswaffen der Kategorie D sind nicht zu melden, wären
aber bei der Ermittlung der Gesamtzahl der verwahrten Schusswaffen
(räumliches Naheverhältnis) mitzuzählen (§ 41
WaffG 1996).
Wie bringt ein
ausländischer Jagdgast seine eigene Schusswaffe der Kategorie
C oder D rechtskonform zur Jagd nach Österreich mit?
Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat dürfen
bis zu drei Schusswaffen (ausgenommen Faustfeuerwaffen) dann mitbringen,
wenn diese in einen Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen
sind und der Betroffene als Anlass der Reise eine bestimmte
Jagdausübung
nachweisen kann (z. B. Jagdeinladung, Jagdpachtung). Vorweisen muss
der Betroffene den EFWP oder den Nachweis über die Jagdausübung
nur auf Verlangen (etwa bei einer Überprüfung durch die
Exekutive). Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat benötigen
eine Bewilligung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
im Drittstaat, damit sie für ihren persönlichen Bedarf
(etwa Jagdausübung) Schusswaffen und Munition nach Österreich
einführen und während der Reise besitzen dürfen. Das
Führen der Schusswaffen bei der Jagd wird durch die gültige
österreichische Jagdkarte eines Bundeslandes zulässig.
Sind Pumpguns
freie Waffen, wenn sie länger als 90 cm sind oder einen Lauf aufweisen,
der länger als 45 cm ist?
Nein! Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem sind gem.
§ 17 Abs. 1 Ziff 4 WaffG 1996 Schusswaffen der Kategorie A
("verbotene Waffen"). Der Besitz oder das Führen solcher
Waffen ist nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zulässig.
Müssen ab
dem 1. 7. 1997 alle Schusswaffen in einem "geschlossenen Behältnis"
transportiert werden? Und: Was ist eigentlich ein geschlossenes Behältnis?
Das "geschlossene Behältnis" ist noch nicht näher
definiert, wird aber wohl ein Waffenkoffer, ein Waffensack oder ein
verschließbares Waffenfutteral sein, wobei dieses Behältnis
nicht versperrbar sein muss. Ein "Strumpf" wird die Anforderungen
eines "geschlossenen Behältnisses" wohl nicht erfüllen.
Das "geschlossene Behältnis" ist für den Transport
von Schusswaffen dann notwendig, wenn eine Person eine Schusswaffe
nur besitzen, aber nicht führen darf. Personen, die Schusswaffen
besitzen und aufgrund des dazu notwendigen Dokumentes auch führen
dürfen (Waffenpass oder Jagdkarte), dürfen die
Schusswaffen
bei sich haben und zwar auch außerhalb eines "geschlossenen
Behältnisses".
Sind Luftdruckwaffen
und Einsteckläufe meldepflichtig?
Luftdruckwaffen und CO2-Waffen sind nicht meldepflichtig, sofern
das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt (§ 45 WaffG). Für
Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm gelten die Bestimmungen
über Schusswaffen nicht (§ 2 WaffG).
Bringt das pünktliche
Verlängern der Jagdkarte wirklich etwas?
Ja! Abgesehen von den Pflichten als Jagdpächter oder Jagdaufseher
und von an gültige Jagdkarten gekoppelte Versicherungen knüpft
das WaffG zahlreiche Ausnahmen an die gültige Jagdkarte eines österreichischen
Bundeslandes: keine Abkühlphase, kein "Psychotest",
Jagdkarte zur Glaubhaftmachung von Rechtfertigung und Bedarf, Führen
von Schusswaffen der Kategorie C und D ohne Waffenpass, kein "geschlossenes
Behältnis", weil Berechtigung zum Führen. Das ist
doch was?! Und man erspart sich neben einem jagdrechtlichen Strafverfahren
auch ein waffenrechtliches Strafverfahren, wenn man im Jänner
ohne gültige Jagdkarte beim Sauriegeln oder Frettieren erwischt
wird!
Sind Flinten mit
"Drall" meldepflichtig?
Ja. Solche Flinten sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die nicht
in Kategorie A oder B fallen (§ 30 WaffG). Bei Unklarheit hinsichtlich
einer oder mehrerer Schusswaffen kann ein Antrag auf Erlassung
eines Feststellungsbescheides bei der zuständigen Behörde
eingebracht werden (§ 44 WaffG). Eine bestimmte Schusswaffe
ist dann einer Kategorie (A bis D) bescheidmäßig zuzuweisen.
Mein ungarischer
Jagdgast kommt zur Niederwildjagd nach Österreich. Welche Bewilligungen
braucht er, um seine Flinte rechtmäßig mitbringen zu dürfen?
Bürger aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten), die keinen Wohnsitz
innerhalb der EU haben, dürfen Schusswaffen der Kategorien
C und D (etwa Repetierbüchsen oder Doppelflinten) ohne gesonderte
waffenrechtliche Bewilligung einführen.
Muss ich
einen Psychotest auch dann machen, wenn ich bereits im Besitz einer
Waffenbesitzkarte bin? Muss ich mich selbst aktiv bei der Behörde
melden? Ist ein solcher Test auch bei Erweiterung meiner WBK abzulegen?
Ein "Psychotest" ist nur beim erstmaligen Antragstellen
für ein Waffendokument (WP, WBK) notwendig, und auch nur dann,
wenn der Antragsteller keine Jagdkarte hat. Man muss als WBK-Inhaber
gegenüber der Behörde nicht aktiv werden. Die Erweiterung
einer WBK zieht keinen Test nach sich.
Wer ist für
das Melden von Vereins- oder Hegeringwaffen zuständig?
Jene Person, die für die faktische (tatsächliche) Verwahrung
dieser Waffen sorgt, hat die Meldung durchzuführen.
Gibt es heute
noch die Chance, einen unbeschränkten Waffenpass zu erwerben?
Dies ist unwahrscheinlich. Der Nachweis eines Bedarfes für
"alle Lebenslagen" wird wohl niemandem gelingen.
Im Jahre 1983
bin ich durch Erbschaft in den Besitz einer Pistole gelangt. Nach
der
damaligen Rechtslage (§ 25 WaffG 1967) hatte ein Erbe einen solchen
Vorgang binnen 6 Monaten der Behörde anzuzeigen, wenn er zum
Besitz der in der Erbmasse befindlichen Waffen nicht berechtigt war.
Ich war
seit vielen Jahren Inhaber eines Waffenpasses, welcher auch den Besitz
der geerbten Waffe deckte, sodass sich eine Meldung erübrigte.
Dadurch hat allerdings die Behörde gar keine Daten, die diese
Waffe mit mir in Verbindung bringen. Was ist nach der nunmehrigen
Rechtslage
zu tun?
Die Bundespolizeidirektion Wien teilte mit, dass keinerlei
Versäumnis oder falsche Handlung gesetzt wurde. Der seinerzeit
berechtigte Erbe wurde zu Recht Besitzer und Eigentümer der Waffe.
Durch das neue WaffG 1996 wäre ein formloses und stempelfreies
Schreiben an die Waffenbehörde zu richten. Darin wäre
nachträglich
der Umstand des seinerzeitigen Erwerbs der FFW (Marke, Type, Kaliber,
Nummer) im Erbwege zur Kenntnis zu bringen. Eine Kopie der Einantwortungsurkunde
sollte angeschlossen werden. Dadurch erlangt die Behörde Kenntnis,
dass die Faustfeuerwaffe zu Recht besessen wird.
Darf der Transport
einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (Kategorie B) nur von
Personen mit Waffenpass oder Waffenbesitzkarte durchgeführt
werden?
§ 6 des neuen WaffG 1996 spricht bei Besitz ja auch von bloßer
Innehabung der Waffe. Eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (Kategorie
B) kann rechtmäßig nur im Besitz einer Person mit Waffenbesitzkarte
oder Waffenpass sein. Ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte kann
allerdings die Schusswaffe der Kategorie B ungeladen in einem
geschlossenen Behältnis von einem Ort zum anderen bringen (z.
B. zum Schießplatz,
zum Büchsenmacher, zum Beschussamt). Dadurch führt er
die Waffe noch nicht und benötigt auch keinen Waffenpass.
Will diese Person die Schusswaffe allerdings "führen",
benötigt sie einen Waffenpass.
Achtung: Auch für Jagdwaffen der Kategorie B (Halbautomaten,
Repetierflinten, Fangschuss-Faustfeuerwaffen) ist ein Waffenpass
für das Führen bei der Jagd notwendig die gültige
Jagdkarte reicht dazu nicht aus!
Fällt Munition
im Kaliber .22 long rifle oder .22 short mit Hohlspitzgeschossen auch
unter § 5 WaffVO? Diese Munition kann sowohl aus Langwaffen als
auch aus Faustfeuerwaffen verschossen werden.
Das Bundesministerium für Inneres teilte dazu mit: "Grundsätzlich
gelten die Regelungen des Waffengesetzes und der Waffengesetzverordnung
hinsichtlich Munition für Faustfeuerwaffen (insbesondere §§
24 WaffG und 5 WaffVO) auch für jene Munition, die zwar für
Langwaffen bestimmt, jedoch auch mit Faustfeuerwaffen verschossen
werden
kann. Daraus folgt, dass jede Munition mit Teilmantelgeschossen
mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz, die mit Faustfeuerwaffen
verschossen werden kann, gemäß § 5 WaffVO verboten
ist."
Achtung: Munition im Kaliber .22 long rifle und .22 short hat
selten Teilmantelgeschosse mit offener oder geschlossener Hohlspitze,
häufig Bleigeschosse mit Hohlspitze. Das Verbot bezieht sich nur
auf Teilmantelgeschosse mit offener oder geschlossener Hohlspitze.
Die
Antwort des BMfI erscheint auch im Hinblick auf die ÖNORM 1391
zweifelhaft, da Österreich (auch als Mitglied der C.I.P.) die
taxative Aufzählung der "Pistolen- und Revolverpatronen" in
dieser
ÖNORM für verbindlich erklärt hat. Die Munition im Kaliber
.22 long rifle und .22 short fällt nach dieser ÖNORM nicht
unter "Pistolen- und Revolverpatronen". Es wird daher eine
unmissverständliche Antwort des Innenministeriums notwendig
sein, um die normunterworfenen Schützen nicht zu "kriminalisieren",
falls nach dem 1. 1. 1998 doch noch eine derartige Munition mit
Teilmantelgeschossen
mit offener oder geschlossener Hohlspitze im Umlauf sein sollte.
Wen trifft die
Meldepflicht, wenn 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen
Naheverhältnis zueinander verwahrt werden?
Normadressat ist derjenige, der die Waffen verwahrt, der über
sie
wenn auch nur in bestimmtem Rahmen verfügungsberechtigt
ist. Keinen Einfluss auf die Meldepflicht hat, in wessen Eigentum
Waffen oder Munition stehen. Ein "Waffenmeister eines
Vereins"
wird der Meldepflicht nachkommen müssen, wenn er 20 oder mehr
Schusswaffen
für den Verein verwahrt. Die gegenständliche
Meldung hat auch Angaben darüber zu enthalten, durch welche Maßnahmen
für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem
Zugriff Sorge getragen ist. Bei den für die sichere Verwahrung
zu treffenden Maßnahmen wird es auch auf die Art der zu sichernden
Waffen ankommen (z. B. 20 Schusswaffen der Kategorie D oder
eine Sammlung halbautomatischer Schusswaffen der Kategorie
B)
so der Durchführungserlass zum WaffG 1996.
Dr. Peter Lebersorger
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Fragen aus der Praxis:
gestellt von Jägern,
beantwortet vom Rechts-
experten.
Foto Norbert Steinhauser
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