Recht: Bundesgesetzblatt
Für die Republik Österreich
Jahrgang 1998/Ausgegeben am 11. September 1998 / Teil II
313. Verordnung: Erlassung der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung
und Änderung der Waffengesetz-Durchführungsverordnung
313. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die
Zweite Waffengesetz-Durchführungsverordnung erlassen und die Waffengesetz-Durchführungsverordnung
geändert wird.
Artikel I
Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die
Durchführung des Waffengesetzes
(2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung 2. WaffV)
Aufgrund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes
1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird verordnet:
Informationsfluss
§ 1. (1) Die Behörde (§ 48 WaffG) hat dafür
Sorge zu tragen, daß den für sie Exekutivdienst versehenden
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz
(§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung,
der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung
samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot
(§ 13 Abs. 4 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer
aller ihm bewilligter (§§ 17 und 18 WaffG) oder aller als
ihm überlassen angezeigter (§ 28 WaffG) Schußwaffen
seines aktuellen Besitzstandes zur Verfügung stehen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten
zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der
Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.
Verständigungspflicht
§ 2. (1) Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von
der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte
für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verlässlichkeit
gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung
einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG
obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
(2) Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
- ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz,
der Strafprozessordnung 1975 oder dem Waffengesetz 1996 erforderlich
gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen lässt;
- ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung
gemäß § 39b Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes, BGBl.
Nr. 155/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 12/1997,
erstattet wurde;
- das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit einem
Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt
der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;
- Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere
wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung
von Waffen einhergeht.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde,
für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen
Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung
unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere
Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen
lassen.
Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr
Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem auf Aneignung
oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen
und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
- Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf
im Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen
oder in Dritträumen (z. B. Banksafe);
- Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere
eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition
entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder
Räumlichkeit;
- Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern,
die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
- Schutz von Waffen und Munition vor Zufallsgriffen rechtmäßig
Anwesender.
Verwahrt der Besitzer einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe
diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem
er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann
als
seine Verlässlichkeit beeinträchtigt anzulasten, wenn
die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten
Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
Überprüfung der Verwahrung
§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur aufgrund einer
nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt
werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn aufgrund
bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene
die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
(§3 Abs. 2) sicher verwahrt.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem
Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur aufgrund einer
nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt
werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3) Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§
25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung
der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die
Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde
vorzuweisen.
(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7
und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist ein Überprüfung
nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des
Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung andernfalls aus
in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit
nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche
nicht unumgängliche nötige Belästigung oder Störung
des Betroffenen vorzunehmen.
Sachgemäßer Umgang mit Waffen
§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen
Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der
Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen
wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung
der Verlässlichkeit
(§25 WaffG).
Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen
Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständiges Gebrauches
als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung
eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nicht militärischen
Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im praktischen
Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres
geschult wurde.
Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte
Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die
einen Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.
Verzicht auf genehmigungspflichtige Schusswaffen
§ 7. (1) Übergibt der Eigentümer einer genehmigungspflichtigen
Schusswaffe, deren Erwerb seinerzeit angezeigt wurde, diese Waffe
der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich
auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten,
so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hier über
dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung
auszufolgen.
(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis
zu bringen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt
hat; dies gilt als Meldung gemäß § 28 Abs. 7 WaffG.
Inkrafttreten
§ 8. (1) § 1 tritt für Bundespolizeidirektion mit
1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald
der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres
mitteilt, dass für diese Behörde die technischen Voraussetzungen
zur Verarbeitung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 im zentralen
Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden,
spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.
§ 5 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
Artikel II
Aufgrund des Waffengesetzes 1996, BGBl. 1 Nr. 12/1997, wird verordnet:
Der Titel der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr.
164/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/1997, wird
geändert und lautet:
"Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über
die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
1. WaffV)"
Schlögl
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